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Website-Förderung für Direktvermarkter in OÖ: bis zu 4.500 Euro vom Land

Das Land Oberösterreich zahlt bäuerlichen Betrieben 50 Prozent der Netto-Kosten für Website und Onlineshop zur Direktvermarktung. Gedeckelt bei 1.000 Euro für die Seite und 3.000 Euro für den Shop, zusammen maximal 4.500 Euro pro Betrieb, gültig bis 31. Dezember 2027. Der Haken steht nicht in der Kurzfassung, sondern in der Richtlinie: Das Marketing-Geld gibt es nur zusammen mit einem Shop.

19. August 2026 7 Min. Lesezeit Lukas Tröls

Kernpunkt: Das Land Oberösterreich fördert Websites und Onlineshops bäuerlicher Direktvermarkter mit 50 Prozent der Netto-Kosten, maximal 4.500 Euro pro Betrieb. Die Förderung ist keine Neuheit, sie läuft in der Grundfassung seit Juni 2020 und ist inzwischen bis Ende 2027 verlängert. Wer bis dahin baut, sollte sie kennen.

Wer die Förderung bekommt

Antragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe mit Betriebsstandort in Oberösterreich sowie deren Gemeinschaften. Entscheidend ist der Betriebsstandort, nicht der Wohnsitz. Ein reiner Gewerbebetrieb ohne landwirtschaftliche Grundlage fällt heraus.

Dazu kommt eine Bedingung, die in der Richtlinie unscheinbar wirkt und in der Praxis der Prüfpunkt ist: Art und Umfang der landwirtschaftlichen Produktion, der Vermarktungsaktivitäten und der angebotenen Dienstleistungen müssen den Aufbau einer Website rechtfertigen. Ein Betrieb mit Hofladen, Ab-Hof-Verkauf, Marktstand oder Zustellrunde erfüllt das ohne Diskussion. Wer bisher ausschließlich an den Großhandel liefert und die Seite als Visitenkarte will, sollte vorher mit der Förderstelle sprechen.

Gefördert wird nur eine Website pro Antragstellerin oder Antragsteller. Auch Gemeinschaften können einreichen, also mehrere Betriebe, die gemeinsam vermarkten. Das ist der Weg, wenn sich ein Zusammenschluss eine gemeinsame Bestellplattform baut, statt dass jeder Hof für sich eine eigene Seite betreibt.

Wie viel wirklich ankommt

50 Prozent klingt nach halben Kosten, in der Rechnung entscheiden aber die Deckel. Die Website-Förderung ist bei 1.000 Euro ausgereizt, also ab 2.000 Euro Netto-Projektkosten. Beim Onlineshop liegt der Deckel bei 3.000 Euro und ist ab 6.000 Euro erreicht. Wer alle drei Töpfe voll ausschöpfen will, braucht rund 9.000 Euro Projektvolumen.

Förderbarer TeilSatzDeckelVoll ausgeschöpft ab (netto)
Errichtung der Website50 %1.000 €2.000 €
Aufbau oder grundlegende Neugestaltung eines Onlineshops50 %3.000 €6.000 €
Begleitendes digitales Marketing, vor allem Social Media50 %500 €1.000 €
Maximum pro Antragsteller4.500 €9.000 €

Nach unten gibt es ebenfalls eine Grenze: Die anerkennbaren Kosten müssen pro Antrag mindestens 1.000 Euro netto betragen. Ein 600-Euro-Baukasten-Projekt ist damit draußen, unabhängig davon, wie gut es gemacht ist.

Für die Einordnung eine realistische Rechnung: Eine solide Website für einen Direktvermarkter mit Sortiment, Öffnungszeiten und Kontaktweg liegt erfahrungsgemäß im Bereich von etwa 2.500 bis 4.500 Euro netto, je nach Umfang und Bildmaterial. Die Förderung deckt davon 1.000 Euro, also grob ein Viertel bis ein Drittel. Bei einem echten Shop mit Bestellabwicklung verschiebt sich das Verhältnis deutlich zugunsten der Förderung. Wie sich solche Kosten zusammensetzen, steht im Detail im Beitrag was eine neue Website kostet.

Wie das in Summe aussieht, zeigt ein durchgerechnetes Beispiel. Angenommen, ein Betrieb baut eine neue Seite samt Bestellmöglichkeit und lässt das begleitende Marketing mitmachen:

PositionNetto-Kosten50 %Anerkannt
Website: Struktur, Texte, Bilder, Umsetzung3.200 €1.600 €1.000 € (Deckel)
Onlineshop: Sortiment, Bezahlung, Abholung und Versand5.400 €2.700 €2.700 €
Begleitendes Social-Media-Paket900 €450 €450 €
Summe9.500 €4.150 €

Der Eigenanteil liegt in diesem Fall bei rund 5.350 Euro netto, der Zuschuss bei etwa 44 Prozent der Gesamtkosten. Auffällig ist, wo der Deckel zuschlägt: Beim Website-Teil bleiben 600 Euro liegen, weil 50 Prozent von 3.200 Euro über der Grenze von 1.000 Euro liegen. Beim Shop-Teil greift der Deckel nicht, dort kommen die volle Hälfte an. Das ist kein Grund, Kosten auf dem Papier zu verschieben, denn die Rechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung abbilden. Es ist aber ein guter Grund, ein Shop-Projekt nicht in mehrere Anträge zu zerlegen, weil pro Antragsteller nur eine Website gefördert wird.

Tipp: Rechne mit Netto-Beträgen. Die Förderung bezieht sich auf die Nettokosten, die Umsatzsteuer bleibt außen vor. Bei pauschalierten Betrieben ist das ein Punkt, den man vorher mit der Steuerberatung klären sollte, nicht danach.

Der Haken beim Marketing-Geld

Die 500 Euro für Social-Media-Marketing sind nicht frei kombinierbar. Die Richtlinie bindet sie ausdrücklich an den Aufbau oder die grundlegende Neugestaltung eines Onlineshops. Wer nur eine Website ohne Shop fördern lässt, bekommt diesen Topf nicht.

Das ist der Punkt, an dem die Kurzfassung auf der Landesseite und die Richtlinie auseinandergehen. In der Übersicht stehen die drei Beträge nebeneinander, als wären sie unabhängig wählbar. Die Kopplung an den Shop steht nur im Richtlinientext selbst. Wer nach der Übersicht plant, verspricht sich 500 Euro, die nie kommen.

Praktisch heißt das: Wenn ohnehin ein Shop entstehen soll, nimm das begleitende Marketing gleich mit ins Projekt und in dieselbe Rechnung. Wenn kein Shop geplant ist, rechne von Anfang an ohne die 500 Euro. Was in dieser Größenordnung sinnvoll machbar ist, ordnet die Seite zu Social Media ein. Der Betrag reicht für einen saubereren Start, nicht für laufende Betreuung.

Achtung: Marketing ohne Shop ist nicht förderbar. Diese eine Zeile in der Richtlinie entscheidet über 500 Euro, und sie fehlt in der Kurzfassung. Bei Förderungen gilt: Der Richtlinientext ist verbindlich, die Übersichtsseite ist nur die Zusammenfassung.

Was nicht gefördert wird

Nicht förderbar sind Investitionskosten für neue Softwareversionen, Ersatzinvestitionen ohne technische Weiterentwicklung sowie Standardsoftware und Standardhardware. Ein neuer Laptop, ein Office-Paket oder das jährliche Update eines bestehenden Systems fallen also heraus.

Zwei Ausschlüsse betreffen Direktvermarkter besonders oft:

  • Shops in Vertriebsplattformen. Die Integration von Webshops in neue oder bestehende Vertriebsplattformen ist nicht förderbar. Wer sein Sortiment auf einer gemeinsamen Regional- oder Marktplatz-Lösung einstellt, baut nach dieser Logik keinen eigenen Shop, sondern belegt eine Fläche auf einem fremden. Gefördert wird die eigene Präsenz.
  • Micropages. Eine einzelne Seite ohne eigenständige Struktur zählt nicht als Website im Sinn der Richtlinie. Die klassische Ein-Seiten-Visitenkarte mit Adresse und Telefonnummer ist damit kein Förderfall.

Eine dritte Gruppe ist weniger klar geregelt und deshalb erwähnenswert: die laufenden Kosten. Die Richtlinie fördert die einmaligen Kosten der Einrichtung. Domain-Gebühr, Hosting und laufende Betreuung sind ihrem Wesen nach keine Einrichtungskosten, tauchen in der Ausschlussliste aber auch nicht namentlich auf. Wer solche Posten auf der Rechnung hat, sollte das vor der Einreichung mit der Förderstelle abklären, statt es auf gut Glück mitzuschicken. Eine Absage wegen einer einzelnen Position kostet mehr Zeit als ein Anruf vorher.

Dazu kommt: Die Einrichtung muss durch ein befugtes Dienstleistungsunternehmen erfolgen, nachzuweisen über eine firmenmäßige Rechnung samt Zahlungsbeleg. Eigenleistung, Nachbarschaftshilfe und der begabte Neffe sind nicht förderbar, so gut das Ergebnis auch sein mag. Wer zwischen Eigenbau und Beauftragung abwägt, findet die Abgrenzung im Beitrag Baukasten oder Agentur. Eine Doppelförderung derselben Kosten aus einem anderen Programm ist ebenfalls ausgeschlossen.

So läuft der Antrag

Der Antrag geht erst nach der Bezahlung ein. Rechnung und Zahlungsnachweis liegen dem Ansuchen in Kopie als Verwendungsnachweis bei. Du finanzierst das Projekt also vor und holst den Zuschuss danach. Das unterscheidet diese Förderung von Programmen, bei denen vor Projektbeginn eingereicht wird.

Eingereicht wird bei der zuständigen Förderstelle, entweder digital über die Förderseite des Landes Oberösterreich oder mit dem aufgelegten Antragsformular:

  • Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
  • Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
  • Telefon 0732 7720-11501, E-Mail lfw.post@ooe.gv.at

Der Stichtag 31. Dezember 2027 bezieht sich auf das Datum von Rechnung und Zahlungsnachweis, nicht auf den Einreichtag. Wer knapp plant, sollte die Bezahlung nicht in den Jahreswechsel legen. Ausbezahlt wird als agrarische De-minimis Beihilfe, der Betrieb sollte seine bisherigen De-minimis-Beihilfen also im Blick haben. Und ein Punkt, der in jeder Landesrichtlinie steht und trotzdem gern überlesen wird: Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch, die Mittel werden nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlags vergeben. Früh einreichen ist besser als spät.

Tipp: Der häufigste Stolperstein ist nicht die Rechnung, sondern der Zahlungsbeleg. Beide werden gemeinsam eingereicht. Leg den Kontoauszug oder die Zahlungsbestätigung gleich beim Bezahlen zur Rechnung, dann fehlt sie später nicht. Die Unterlagen sind ohnehin sieben Jahre aufzubewahren.

Wenn du dir unsicher bist, ob dein Vorhaben in die Richtlinie passt oder ob ein anderes Programm besser greift, ist das genau der Punkt, an dem eine kurze Vorabklärung Geld spart. Wir schauen das in der Förderberatung gemeinsam durch, bevor irgendetwas beauftragt wird.

Lohnt sich die eigene Seite?

Eine eigene Seite lohnt sich, wenn du wiederkehrende Kundschaft hast und über Sortiment, Preise und Abholzeiten selbst entscheiden willst. Eine gemeinsame Plattform bringt schneller Reichweite, nimmt aber Provision und stellt sich zwischen dich und deine Kundschaft. Die Förderung entscheidet diese Frage nicht, sie verschiebt nur die Kosten.

Ehrlicherweise gehört dazu auch der Satz, den man von einer Agentur selten hört: Eine Website allein bringt keine Bestellungen. Für einen Hofladen ist der schnellere Hebel meist das Google-Unternehmensprofil, weil dort die Leute suchen, die schon in der Nähe sind und heute etwas holen wollen. Wie das zusammenspielt, steht im Beitrag zu Local SEO und dem Google-Unternehmensprofil. Die eigene Seite ist das Fundament, die Auffindbarkeit ist die Arbeit danach, und dafür gibt es in dieser Richtlinie kein Geld.

Beim Shop kommt ein Punkt dazu, den die Förderung nicht abdeckt und der über Erfolg oder Frust entscheidet: die Abwicklung dahinter. Wer packt die Bestellung, wann wird abgeholt, was passiert bei frischer Ware und wer antwortet, wenn um 22 Uhr eine Bestellung hereinkommt. Ein Shop verlagert Arbeit vom Ladentisch an den Bildschirm, er schafft sie nicht ab. Betriebe, die mit einer schlanken Variante starten, etwa Vorbestellung mit Abholung zu festen Zeiten statt Versand in ganz Österreich, kommen meist besser durch das erste Jahr als jene, die gleich alles anbieten.

Die Reihenfolge, die sich in der Praxis bewährt hat: erst klären, was tatsächlich nachgefragt wird und wie die Bestellung ablaufen soll, dann die Seite bauen, dann die Sichtbarkeit angehen. Wer die Förderung als Anlass nimmt, in der umgekehrten Reihenfolge zu starten, hat am Ende eine geförderte Seite, die niemand kennt. Was beim Aufbau technisch dazugehört, von der Struktur bis zum Shop, steht auf der Seite zu Webdesign.

Fazit

Die Förderung ist solide und unkompliziert gebaut, aber sie ist kein Grund, ein Projekt zu starten, das ohne sie keinen Sinn hätte. Sie senkt die Einstiegskosten für eine eigene Direktvermarktungs-Seite um etwa ein Viertel bis ein Drittel, bei Shop-Projekten deutlich mehr.

Was du mitnehmen solltest: Der Marketing-Topf hängt am Shop. Eigenleistung ist nicht förderbar. Bezahlt wird vorfinanziert und rückerstattet. Und der Stichtag 31. Dezember 2027 gilt für Rechnung und Zahlung, nicht für die Einreichung. Wer das im Kopf hat, plant das Projekt richtig herum und lässt kein Geld liegen.

Schluss: Nimm die Förderung als Rabatt auf ein Vorhaben, das du ohnehin brauchst, nicht als Anlass für ein Vorhaben, das du nicht brauchst. Wenn du unsicher bist, ob sich eine eigene Seite für deinen Betrieb rechnet, klären wir das in einem unverbindlichen Gespräch, in deinem Tempo.

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Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und vor Veröffentlichung inhaltlich geprüft, überarbeitet und redaktionell verantwortet von Lukas Tröls, Digitalisierungswerkstatt.at.
Quellen: Land Oberösterreich, Förderübersicht und Richtlinie "Gestaltung einer Website zur Online Direktvermarktung für bäuerliche Betriebe als De-minimis Beihilfe", 3. Änderung, Stand 13.11.2025. Alle Beträge und Bedingungen aus der Richtlinie. Verbindliche Auskünfte gibt die Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes Oberösterreich.

Lukas Tröls, Berater für digitales Marketing

Lukas Tröls

Inhaber & Berater für digitales Marketing

Lukas begleitet KMU und Vereine in Oberösterreich beim Aufbau ihrer Online-Präsenz und ordnet Förderprogramme nüchtern ein, statt sie schönzurechnen. Er sitzt selbst im Mühlviertel und kennt den Unterschied zwischen einer Seite, die Bestellungen bringt, und einer, die nur gut aussieht.

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Häufige Fragen

Fragen zur Website-Förderung

50 Prozent der Netto-Kosten, maximal 1.000 Euro für die Website, 3.000 Euro für einen Onlineshop und 500 Euro für begleitendes Social-Media-Marketing. Die Beträge sind kumulierbar, das Maximum pro Antragsteller liegt bei 4.500 Euro.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe mit Betriebsstandort in Oberösterreich sowie deren Gemeinschaften. Art und Umfang der Produktion und Vermarktung müssen die Website rechtfertigen. Pro Antragsteller wird nur eine Website gefördert.
Nein. Die Richtlinie fördert das Marketing in Social Media nur in Verbindung mit dem Aufbau oder der grundlegenden Neugestaltung eines Onlineshops. Ohne Shop entfällt dieser Topf.
Ja. Rechnung und Zahlungsnachweis sind gemeinsam mit dem Antrag als Verwendungsnachweis vorzulegen. Das Projekt wird also vorfinanziert, der Zuschuss kommt danach.
Nein. Die Einrichtung muss durch ein befugtes Dienstleistungsunternehmen erfolgen, nachgewiesen über eine firmenmäßige Rechnung samt Zahlungsbeleg. Eigenleistung ist nicht förderbar.
Nein. Die Integration von Webshops in neue oder bestehende Vertriebsplattformen sowie Micropages sind laut Richtlinie ausdrücklich nicht förderbar. Gefördert wird der eigene Shop des Betriebs.
Die Maßnahme endet am 31. Dezember 2027, der Stichtag gilt für das Datum von Rechnung und Zahlungsnachweis. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Mittel werden nach Maßgabe des Landesvoranschlags vergeben.
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